Masern-Ausbruch in Geseke: Vier Kinder einer Familie erkrankt
Bei den Kindern im Einschulungsalter erreichte sie 2023 genau 97,9 Prozent (2019: 95,9 Prozent). „Die Masernfälle der vergangenen zehn Jahre spiegeln diesen hohen immunologischen Schutz in der Bevölkerung wider“, heißt es. So sei der jetzige Ausbruch der erste im gesamten Kreisgebiet seit 2020. Damals hatte es einen Masernfall gegeben, so wie auch 2019, 2015, 2014 und 2013. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 gab es kein Infektionsgeschehen im Kreis Soest.
Um im aktuellen Fall dennoch potenzielle Infektionswege auszuschließen, dürfen die schulpflichtigen Kinder während der Erkrankungsphase beziehungsweise mindestens fünf Tage nach Beginn des Hautausschlags nicht am Schulunterricht teilnehmen. Da die gesamte Familie nicht gegen Masern geimpft ist oder eine durchgemachte Erkrankung nachweisen kann, hat das Gesundheitsamt auch gegenüber weiteren Familienmitgliedern für die nächsten 21 Tage ein Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen ausgesprochen. Nach Kenntnisstand des Gesundheitsamts haben die vier erkrankten Kinder seit Ausbruch der Masern keinen Kontakt zu Personen außerhalb der Familie gehabt. „Die Kinderarztpraxis haben sie über einen separaten Eingang betreten und auch innerhalb der Praxisräume hatten sie keinen Kontakt zu anderen Patienten“, so Gröblinghoff.
Masern sind hoch ansteckend. Besonders bei Kindern unter sechs Monaten sowie bei immungeschwächten Personen sei mit schweren Verläufen zu rechnen. „Deshalb ist es so wichtig, sich impfen zu lassen“, betont die Amtsärztin.
++++ Infos zur Impfung ++++
Mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes im März 2020 müssen alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den Masernschutz nachweisen. Gleiches gilt für alle, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften tätig sind.
Fragen zur Masernerkrankung sowie zur Schutzimpfung und zum Impfstatus beantworten die Hausärzte. Bei allgemeinen Fragen zur Masernschutzimpfung steht auch das Kreis-Gesundheitsamt zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es auf der Website www.masernschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Schulpflicht und Impfung
Aufgrund der Schulpflicht dürfen auch ungeimpfte Kinder der Schule nicht fernbleiben. Es ist also nicht möglich, hier ein Betretungsverbot auszusprechen. Eltern können ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass aufgrund von medizinischen Kontraindikationen ihr Kind nicht geimpft werden kann. Liegt ein solches Zeugnis nicht vor und lassen die Erziehungsberechtigten das Kind dennoch nicht impfen, kann ein Buß- und später auch ein Zwangsgeld fällig werden.
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